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Neuigkeiten vom Harburger Immobilienmarkt

 

oder die "Residenz" für unsere Kunden in den besten Jahren.

Neuerungen beim Geldwäschegesetz

Wenn wir Sie als Makler nach Ihrem Personalausweis fragen, werden Sie sich gewiss wundern.

 

Immobiliendienstleister sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen und zu überprüfen. Diese Verpflichtung müssen wir Makler zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages erfüllen.

Um zu verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in Umlauf gebracht werden, gibt es das sogenannte Geldwäschegesetz (GwG). Neben Banken, Versicherungen, Treuhändern, Anwälten und Steuerberatern gehören auch Immobiliendienstleister zu den Verpflichteten des GwG und müssen die Sorgfaltspflichten des Gesetzes anwenden. Seit 2011 wird die Einhaltung der Pflichten durch die Aufsichtsbehörden lückenlos kontrolliert. Die Verpflichteten müssen die Einhaltung dieser gegenüber den Behörden belegen.

 

Identifizierung und Überprüfung in der Praxis 



Für die praktische Arbeit bedeutet dies, dass wir als Immobiliendienstleister uns den Personalausweis unserer Kunden zeigen lassen und die Daten aufnehmen müssen.

Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken. Am einfachsten ist es für uns, eine Kopie Ihres Ausweises zu erstellen; das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Anfertigung einer Kopie genügt. Außerdem müssen wir als Makler prüfen, ob sie als unsere geschätzten Kunden im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handeln.

Ist der Vertragspartner ein Unternehmen, haben wir als Makler die Firma durch Einsicht in das Handelsregister zu identifizieren. Der Immobiliendienstleister hat die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und den Sitz der Hauptniederlassung sowie den Namen des gesetzlichen Vertreters zu vermerken. Hier ist ebenfalls eine Kopie des Handelsregisterauszuges ausreichend. Ferner sind von uns Informationen über den Geschäftszweck des Unternehmens einzuholen.

 

Daten müssen fünf Jahre aufbewahrt werden

 

Die aufgenommenen Informationen sind laut Gesetz anschließend mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Im Rahmen der Überprüfung, ob die Pflichten eingehalten worden sind, können die Behörden Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen. Den Sorgfaltspflichten, die das Geldwäschegesetz den Verpflichteten auferlegt, sind von uns unbedingt einzuhalten. Sonst drohen uns im Fall der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden Ordnungsstrafen von bis zu 100.000 Euro.

 

Maklervertrag schriftlich abschließen und Identifizierung darin festhalten

 

Der IVD empfiehlt uns daher, den Maklervertrag immer schriftlich abzuschließen. Im Original des Vertrags sollte die Überprüfung und die Erstellung einer Kopie des Personalausweises bei Abschluss des Maklervertrags vermerkt werden. Dann sind Sie und wir immer auf der sicheren Seite.

Weitere Informationen hierzu finden Sie freundlicherweise via IVD auch in dessen Kundenflyer.

 

 

 

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