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Bundesfinanzhof
Mehrere Handwerkerleistungen sind nur einmal steuerermäßigt

 

Nutzen zusammen veranlagte Ehegatten mehrere Wohnungen zugleich, können sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen - 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1200 Euro - pro Jahr nur einmal bis zum gesetzlichen Höchstbetrag für sich in Anspruch nehmen.

Dies hat nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 60/09) entschieden. Damit hob das oberste deutsche Steuergericht eine gegenteilige Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 11 K 44/08) auf, das erst im Sommer 2010 veröffentlicht worden war.

Im nunmehr höchstrichterlich entschiedenen Fall besaßen die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten. Sie ließen zeitgleich durch Handwerksbetriebe Arbeiten an beiden Wohnungen durchführen. Dafür beantragten sie jeweils eine Steuerermäßigung im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags.

Das Finanzamt lehnte dies ab und gewährte den Höchstbetrag nur einmal. Der BFH war derselben Auffassung. Nach seiner Meinung gilt die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 1200 Euro unabhängig davon, ob die begünstigten Handwerkerleistungen in einer oder mehreren Wohnungen erbracht worden sind. Aus dem Wortlaut des Gesetzes könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren genutzten Wohnungen die Steuervorteile auch mehrfach einzuräumen seien. Die Absetzbarkeit bzw. die Steuerermäßigung bezieht sich nur auf die Lohnkosten des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist mithin steuerlich nicht begünstigt. (HA)

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