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Das Liegenschaftskataster und das Baulastenverzeichnis

Antragsformulare, Informationen und Gebühren

Gebühren, Flyer zu Baulast und Liegenschaft
grund-und-boden-flyer.pdf
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Liegenschaftskataster und Grundbuch bilden gemeinsam die Grundlage für Immobilieneigentum in Deutschland.

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis aller Grundstücke in Deutschland nach dem § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO). Flächendeckend sind alle Grundstücke im Liegenschaftskataster erfasst. Über die Eigentümerangaben sind die Liegenschaftskataster mit den Grundbüchern verknüpft. Die genaue Ordnung, Arbeitsweise und Zugehörigkeit obliegt der Gesetzgebung der Länder. In diesen Ländergesetzen werden die Aufgabe und Befugnisse der katasterführenden Behörden näher bezeichnet.


Liegenschaftskataster bestehen aus einer Liegenschaftskarte und einem Liegenschaftsbuch.

Die Karte bildet die tatsächlichen Daten zum Grundstück und den Gebäuden ab, das Buch liefert eine Beschreibung wie z.B. die Angaben über den Eigentümer, Straßennamen, Hausnummer und der Nutzungsart. Die kleinste selbständige Einheit im Liegenschaftskataster ist das Flurstück. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken. Der weitere Inhalt des Liegenschaftskataster ergibt sich aus den Erfordernissen von Recht, Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung.


Katasterämter haben die Aufgabe diese Liegenschaftskataster zu führen und die dazu notwendigen Liegenschaftsvermessungen vorzunehmen. Das bedeutet alle Flurstücke, Grundstücke und Gebäude in Deutschland mit ihrer Lage, Nutzung, Größe, ihren Eigentümern und Erbbauberechtigten und ihren charakteristischen topographischen Merkmalen darzustellen und zu beschreiben. Die Katasterämter fertigen, sammeln, verwalten, aktualisieren und liefern alle grundstücksbezogenen Daten. Weitere Aufgaben sind die Vorbereitung und Ausgabe der nötigen Unterlagen für Vermessungen. Auf Antrag und bei berechtigtem Interesse gibt das Katasteramt Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster.


Das Katasteramt führt Liegenschaftsvermessungen durch, um Eigentumsgrenzen festzulegen und zu sicher und das Kataster fortzuführen. Das Katasteramt wird bei Veränderungen im Bestand der Gebäude tätig, also bei Neubauten, Veränderungen am Grundriss von bestehenden Gebäuden, oder Abriss und Zerstörung von Gebäuden, Grundstücksteilungen.


Viele Katasterämter sind im Moment dabei ihre Verzeichnisse auf die elektronische Führung umzustellen. Die Liegenschaftskataster in Papierform werden durch digitale Daten ersetzt. Diese können unkompliziert am Bildschirm bearbeitet und auf Datenträgern gespeichert werden. Durch Ausdruck kann jederzeit wieder ein Auszug in Papierform erstellt werden.

 

Das Baulastenverzeichnis

Eine Baulast stellt eine Beschränkung eines Grundstücks gegenüber einem anderen Grundstück dar.

Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks kann danach bestimmte Bauarbeiten auf seinem Grundstück durchführen, die sich belastend auf das andere auswirken, die insbesondere öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen können, wie z. B. Abstandsflächen. Ohne die Baulast wäre das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig.


Das Führen eines Baulastenverzeichnisses ist in allen Landesbauordnungen, außer der Bayerns und Brandenburgs festgelegt.


In Brandenburg gibt es nach der aktuellen Bauordnung keine Baulastenverzeichnisse mehr. Die alten behalten jedoch ihre Gültigkeit. Der Zweck der Baulasten wird in Brandenburg durch die Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten der Gebietskörperschaft, die die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, im Grundbuch erfüllt.

Baulastenverzeichnisse werden von den jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörden, in Baden-Württemberg von den Gemeinden geführt. Die Landkreise (Landratsämter), kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte sind mit ihren Bauordnungsämtern zuständig.


Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Baulast wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Im Grundbuch werden Baulasten nicht eingetragen, da sie Rechte Dritter nicht betreffen. Die Baulastenerklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Dies bedeutet, dass eine Baulastenübernahme keine privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern begründet. Eine zusätzliche Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist daher unbedingt empfehlenswert.

Eine Baulast kann gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

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